Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu "HV und Internet"
(update Februar 2005)

    1. Ist die Übertragung der HV zulässig?
    2. Ist die direkte Online-Teilnahme an der HV zulässig?
    3. Ist die direkte Online-Stimmabgabe  zulässig?
    4. Ist die elektronische Vollmachts- und Weisungserteilung zulässig?
    5. Ist die Einberufung der HV im Internet möglich?
    6. Ist eine Online-Befragung des Vorstands zulässig?
    7. Wie ist das mit neuen Tagesordnungspunkten oder Anträgen?
    8. Was ist beim Ausfall der Server während der HV?
    9. Welche Grundmodelle gibt es?
    10. Was bringt das UMAG?
    11. Wie ist die Entwicklung auf EU-Ebene?

    1. Ist die Übertragung der HV aktienrechtlich zulässig?
    2. Ja.  § 118 Abs. 3 AktG lautet:

      "Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 Abs. 1 kann bestimmen, dass die Hauptversammlung in Ton und Bild übertragen werden darf."

      Doch auch ohne eine ausdrückliche Satzungsklausel dieses Inhalts ist die audiovisuelle Übertragung aktienrechtlich grundsätzlich zulässig. Man wird aus der klarstellenden Neuregelung nicht den Gegenschluss ziehen dürfen, dass eine satzungsrechtliche Grundlage unbedingt erforderlich ist. Der Rechtsberater dürfte allerdings den sicheren Weg vorschlagen, und das ist eine Regelung in Satzung oder Geschäftsordnung.

       

    3. Ist die Online-Teilnahme (im Rechtssinne) an der HV zulässig?

      Nach ganz h.M nein. Die Aktionäre üben ihre Rechte "in der Hauptversammlung" aus (§ 118 Abs 1 AktG). Das bedeutet nach bisheriger Rechtslage, dass der Aktionär in der HV physisch präsent sein muß – sei es in Person, sei es durch einen Vertreter. -

      Aber eine Gegenmeinung erweitert den Versammlungsbegriff, so dass nach ihr auch die Online-Aktionäre in der HV präsent sind.

       

    4. Ist die direkte Online-Stimmabgabe aktienrechtlich zulässig?

      Nein. Nahezu derselbe Effekt kann zurzeit über die Einschaltung eines Vertreters, der weisungsgebunden abstimmt, erreicht werden. (Nach der bei Frage 2 referierten Gegenmeinung wäre auch die Online-Stimmabgabe möglich).

      Ein bislang vom Gesetzgeber nicht aufgegriffener Reformvorschlag der Regierungskommission Corporate Governance (2001) zielt in die Richtung einer direkten elektronischen Stimmabgabe: „Die Satzung der Gesellschaft sollte vorsehen können, dass die Aktionäre unmittelbar an der Hauptversammlung auch ohne eigene Präsenz an deren Ort und ohne Zwischenschaltung eines Vertreters teilnehmen und sämtliche oder einzelne Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können“.

       

    5. Ist die elektronische Vollmachtserteilung zulässig?
    6. Ja. Es kommt darauf an, wer Vertreter ist (unten b) bzw wie die Satzung diese Frage regelt: 

      a) § 134 Abs 3 Satz 2 AktG verlangt Schriftform (§ 126 BGB) für die Vollmacht, doch kann die Satzung eine "Erleichterung" vorsehen. Verschiedene Gesellschaften machen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Satzungsklausel sieht generell oder (empfehlenswert) nur für von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vor, dass die Vollmacht auch durch Telefax oder elektronische Post erteilt werden kann. 

      b) Für die Erteilung einer Vollmacht an drei Gruppen von Vertretern gibt es keine Formvorschrift. Daher ist die mündliche oder elektronische Vollmachtserteilung möglich. Diese Gruppen sind: Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und Personen, die sich geschäftsmäßig für die Stimmrechtsausübung anbieten (§ 135 AktG). Allerdings müssen diese Vertreter die Vollmachtserteilung "nachprüfbar festhalten".

      Hinweis: Innerhalb einer rechtsgültig erteilten Vollmacht ist die Weisungserteilung - und änderung jederzeit formlos (also auch via Internet oder SMS usw) möglich.

       

    7. a) Ist die Einberufung der HV im Internet möglich?
    8. Ja. Seit 2003 ist die HV über den elektronischen Bundesanzeiger einzuberufen (§ 121 Abs. 3 Satz 1 iVm § 25 Satz 1 AktG): www.ebundesanzeiger.de. 

      Der deutsche Corporate Governance Kodex verlangt, dass Tagesordnung und Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft präsentiert werden. Wer das nicht macht, muss diese Unterlassung erklären (§ 161 AktG idF TransPuG).

      Bei entsprechender Sachlage und Satzungsgestaltung können die Aktionär auch (ausschließlich) per E-Mail zur HV eingeladen werden (§ 121 Abs. 4 AktG). Das betrifft praktisch hauptsächlich AGs mit kleinem Personenkreis.

      b) Ist der elektronische Versand der HV-Einladungsmaterialien (§ 125 AktG) zulässig?

      Mit Einverständnis des Aktionärs: ja. Große DAX-Gesellschaften (mit Namensaktien) haben ihre Aktionäre um ein entsprechendes Einverständnis gebeten. Der teure und aufwändige Postversand kann dann entfallen.

       

    9. Ist eine direkte Online-Befragung des Vorstands aktienrechtlich zulässig?
    10. Ja. Aktienrechtlichen Bedenken gegen die freiwillige Zuschaltung und Beantwortung solcher Anfrager bestehen nicht, wenn gewährleistet ist, dass dies nicht zu Lasten der Präsenzteilnehmer geht. Diese Auffassung wird durch § 131 Abs. 4 AktG gestützt, wonach einem Aktionär außerhalb der Hauptversammlung Auskunft gegeben werden kann, mit der Folge, dass sie jedem anderen Aktionär in der Hauptversammlung zu erteilen ist.

       

    11. Wie ist das mit neuen Tagesordnungspunkten oder Anträgen?
    12. "Ist es rechtlich möglich, die Tagesordnungspunkte während der laufenden HV zu ändern, z.B. neue TOPe aufzunehmen und dann über diese auch über das Internet abstimmen zu lassen (i.S. konkreter Weisungen an einen Proxy Voter)?" (aus einer Anfrage aus der Praxis)

      a) Neu eingebrachte Gegenstände zur Tagesordnung können nicht zur wirksamen Abstimmung gestellt werden, denn: "Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden." (§ 124 Abs. 4 Satz 1 AktG). Rechtsfolge bei Zuwiderhandlung: Anfechtbarkeit. Mit Internet etc hat dies nichts zu tun.

      b) Neue Anträge über ordnungsgemäß bekannt gemachte Gegenstände der Tagesordnung können noch während der HV eingebracht werden (§ 124 Abs. 2 Satz 2 AktG). Die Abgrenzung zu a) ist schwierig. Beispiel: Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern im Rahmen des TO-Punktes Entlastung. Selbstverständlich kann der Vertretene dem Vertreter (über Internet oder sonstwie) eine Anweisung geben, wie er sich zu diesem Antrag zu stellen hat. Ihre Frage ist also zu bejahen.

      Das praktische Problem ist allerdings, dass der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter im Vorfeld dazu keine Weisung erhalten konnte und auch während der laufenden HV keine bekommt (sei es, weil die HV nicht übertragen wird, sei es, weil der Aktionär die Übertragung nicht verfolgt, sei es weil der Vertreter während der HV insoweit nicht mehr erreichbar ist). Folgt man der Auffassung, wonach der gesellschaftsbenannte Vertreter nur weisungsgebunden abstimmen soll (Deutscher Corporate Governance Kodex), wird man für diesen Fall eine Enthaltung für das Richtige halten.

       

    13. Was ist beim Ausfall der Server während der HV?
    14. "Welche rechtlichen Konsequenzen hätte es für die Abstimmung, wenn während der HV ein Server/die Server ausfallen würde(n) und eine Abstimmung via Internet und Proxy Voter an diesem Tag nicht mehr möglich wäre? Wäre die Abstimmung dann ungültig?" (aus einer Anfrage aus der Praxis)

      Nein, die Abstimmung bleibt gültig, anders ausgedrückt: die Beschlüsse sind nicht deshalb fehlerhaft, weil es zu Kommunikationsstörungen zwischen Vertreter und Vertretenem gekommen ist. Das Innenverhältnis wirkt sich auf die Stimmabgabe durch den Vertreter nicht aus. Dieser Grundsatz wird für professionelle Stimmrechtsvertreter durch § 135 Abs. 6 AktG bekräftigt.

       

    15. Welche Grundmodelle für "HV und Internet" gibt es?
    16. Es gibt zwei Grundmodelle. Das erste Modell ist in der Praxis schon bei etlichen Gesellschaften ohne Probleme angewandt worden (Deutsche Telekom, DaimlerChrysler, Allianz, Münchener Rück, RWE, Metro, usw). 

      a) HV mit Online-Zugang. Die HV findet "ganz normal" in klassischem Stil statt. Sie wird für die Aktionäre, die nicht persönlich oder vertreten erscheinen, nach außen übertragen (Internet). Die Online-Beteiligten können auch abstimmen (nach geltendem Recht über einen anwesenden Vertreter, der ggf elektronisch bevollmächtigt und angewiesen wird). - Eine Abwandlung ist die Gestaltung als Tele-HV. Die HV findet in verschiedenen Städten statt; die einzelnen Versammlungssäle sind per Audio/Video-Übertragung miteinander verbunden. Dieses Modell wird übrigens heute der Sache nach schon praktiziert, nämlich wenn ein Saal nicht ausreicht, um die Teilnehmer aufzunehmen. Ob der andere Raum 500 Meter oder 500 km entfernt ist, bleibt sich gleich. Praxisbeispiel: ABB mit zeitgleichen Versammlungen in der Schweiz und in Schweden.

      b) Virtuelle "HV". Es gibt keine reale Versammlung (jedenfalls nicht als Pflichtveranstaltung), sondern die Abwicklung erfolgt im Netz, ggf. über mehrere Tage. Die klassischen Funktionen einer HV (Information, Kommunikation, Entscheidung) werden im Internet dargestellt. In England liegt ein entsprechender Reformvorschlag seit 2001 auf dem Tisch. Im US-Bundesstaat Delaware gilt bereits seit 2000 § 211 (1) des General Corporate Law of Delaware: “The board of directors may, in its sole discretion, determine that the meeting shall not be held at any place, but may instead be held solely by means of remote communication” (Gesetzesmaterialien). Auch in Kanada kann die Gesellschaft weithin die elektronische Durchführung ihrer Hauptversammlung in die eigene Hand nehmen (Artt. 132, 141). Die High-Level-Expert-Group on Company Law der EU hat 2002 vorgeschlagen: "Die Entscheidung darüber, ob die physische Zusammenkunft aufgegeben werden darf, sollte bei den Mitgliedstaaten liegen. Ein derartiger Beschluss sollte auf jeden Fall mit einer entsprechend großen qualifizierten Mehrheit von der Hauptversammlung — oder mit ihrer Zustimmung — gefasst werden."

       

    17. Was bringt der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und zur Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom November 2004?
    18. Der Entwurf sieht eines noch nicht vor: das "E-Voting", also die direkte Stimmabgabe per Internet (oben 3.) lässt auf sich warten.

      Der Entwurf bringt drei in diesem Zusammenhang interessierende Innovationen:

      a) Internetauskunft vor der HV

      Die Auskunft auf Fragen, die in der Hauptversammlung gestellt werden, darf künftig verweigert werden, „soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der der Hauptversammlung  durchgängig zugänglich ist“ (§ 131 Abs. 3 Nr. 7 AktG-E).

      b)  Minderheitenquoren via Internet

      Der Gesetzentwurf setzt auf das Internet, um der Anonymität der Kleinaktionäre partiell abzuhelfen, nämlich soweit es um Mindestanteile und Quoren geht. Wiederum einem Vorschlag der Regierungskommission Corporate Governance folgend soll ein elektronisches Aktionärsforum etabliert werden. Der Entwurf eines § 127a AktG will dieses Forum bei dem elektronischen Bundesanzeiger ansiedeln, der bereits die aktienrechtlichen Pflichtmitteilungen publiziert

      "Aktionäre oder Aktionärsvereinigungen können im Aktionärsforum des elektronischen Bundesanzeigers andere Aktionäre auffordern, gemeinsam oder in Vertretung einen Antrag oder ein Verlangen nach diesem Gesetz zu stellen oder in einer Hauptversammlung das Stimmrecht auszuüben."

      c) elektronischer Berechtigungsnachweis; record date

      Als dritter Punkt ist die Einführung eines (elektronischen) Bankennachweises für Inhaberaktien und eines record date zu nennen, was sowohl die konventionelle, besonders aber die elektronische Vorbereitung der HV wesentlich erleichtern wird.

      § 123 Abs. 3 AktG-E: "Bei Inhaberaktien kann die Satzung zusätzlich bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist. Ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut reicht aus."

       

    19. Wie ist die Entwicklung auf EU-Ebene?
    20. Die Konsultation über Aktionärsrechte der EU-Kommission vom Herbst 2004 schlägt eine Reihe von Maßnahmen vor, um mit elektronischen Hilfsmitteln eine bessere Information der Aktionäre im Binnenmarkt und eine transparentere HV zu ermöglichen. Ein Richtlinienvorschlag dazu wird für das Jahr 2005 erwartet. Materialien dazu hier: http://www.jura.uni-duesseldorf.de/dozenten/noack/gesetz.shtml#europa