|
I. Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht umfasst die straf- und strafverfahrensrechtlichen
Sonderregelungen für die Ahndung von Straftaten Jugendlicher (14-17jähriger) und
Heranwachsender (18-20jähriger). Zu finden sind sie im Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass sich Täter dieser Altersgruppen in der
Entwicklung befinden und damit insbesondere noch nicht die geistig-sittliche
Reife haben, wie sie das Gesetz dem geistig gesunden Erwachsenen zuschreibt.
Das JGG normiert deshalb abweichend vom allgemeinen Straf- und
Strafverfahrensrecht die Verantwortlichkeit des Jugendlichen, die Rechtsfolgen
der Jugendstraftat, die Zuständigkeit und Besetzung der Gerichte, den Ablauf des
Vor-, Haupt- und Rechtsmittelverfahrens und anderes mehr.
II. Strafvollzugsrecht
Gegenstand des Strafvollzugsrechts ist im wesentlichen der Vollzug der
Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden
Maßregeln der Besserung und Sicherung (die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und
die Sicherungsverwahrung). Gesetzliche Grundlage ist vor allem das
Strafvollzugsgesetz. Es formuliert das Vollzugsziel, die Vollzugsaufgaben, die
Vollzugsgrundsätze und regelt Einzelheiten dazu, so die Planung des Vollzugs,
Unterbringung und Ernährung des Gefangenen, Kontakte zur Außenwelt, Arbeit und
Freizeit, Sicherheit und Ordnung.
III. Strafprozessrecht
Grundzüge des Strafprozessrechts gehören in dem von § 4b Nr. 2 JAO bezeichneten
Umfang zu den Pflichtfächern und werden in einer entsprechenden Pflichtvorlesung
behandelt. Sie stellt im Überblick dar: die Verfahrensgrundsätze und
verfassungsrechtlichen Bezüge des Strafprozessrechts, den allgemeinen Gang des
Strafverfahrens, die Rechtsstellung und die Aufgaben der wesentlichen
Verfahrensbeteiligten, die erstinstanzliche gerichtliche Zuständigkeit und den
weiteren Instanzenzug, die Revisionsgründe, einzelne Zwangsmittel (die
körperliche Untersuchung Beschuldigter und anderer Personen, die
Telefonüberwachung, die vorläufige Festnahme und die Verhaftung), Beweisrecht
(Arten der Beweismittel, Beweisantragsrecht, Beweisverbote) und die Rechtskraft.
Die Wahlfachveranstaltung vertieft diese Grundlagen und ergänzt sie um
strafprozessual bedeutsame Regelungen, die nicht zum Pflichtfach gehören, wie
etwa die Vorschriften zum Strafbefehlsverfahren oder zum beschleunigten
Verfahren.
IV. Kriminologie
Die Kriminologie ist nicht wie die Strafrechtswissenschaft eine normative,
sondern eine empirische Wissenschaft. Die Strafrechtswissenschaft befasst sich
mit der Auslegung der Strafgesetze, die Kriminologie hingegen mit dem Straftäter
und der Straftat. Ihr geht darum, die Kriminalität zu erfassen, ihren Umfang und
ihre Erscheinungsformen aufzudecken, ihre Ursachen zu erkennen und Mittel zur
Kriminalitätsverhütung zu finden. Die Kriminologie bedient sich dabei der
Methoden und Erkenntnisse anderer Wissenschaften, insbesondere der Soziologie,
der Psychologie, der Psychiatrie und der Statistik.
|