Informationen zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Allgemeine Informationen
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Studentenwerk der Heinrich-Heine Universität Düsseldorf
Bescheinigung zur "unmittelbaren Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung"
Im Zusammenhang mit der Erhebung von Studiengebühren häufen sich Anträge von Studierenden beim Justizprüfungsamt und im Dekanat, die auf die Ausstellung einer Bescheinigung zur „unmittelbaren Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung“ gerichtet sind. Für die Ausstellung derartiger Bescheinigungen ist ausschließlich das Justizprüfungsamt zuständig; vom Dekanat ausgestellte Bescheinigungen werden vom Studierendensekretariat nicht anerkannt. Das Justizprüfungsamt weist darauf hin, dass die „unmittelbare Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung“ erst bescheinigt werden kann, wenn Studierende sich zur Prüfung angemeldet haben und vom Justizprüfungsamt zur Prüfung zugelassen worden sind. Die Meldung zur Prüfung allein reicht nicht aus.
BAföG-Bescheinigungen gem. § 48 BAföG (Formblatt 5, Bescheinigung von Leistungsnachweisen)
Ansprechpartner
Carmen Prazeus
Geb. 24.81, 02.43
Tel.: 0211 - 81
11419
email:
carmen.prazeus@uni-duesseldorf.de
BAföG-Angelegenheiten können nur montags bis donnerstags zwischen 09.30 und 11:30 Uhr erledigt werden.
Die erforderlichen Leistungsnachweise bzw. Befreiungen des Dekanats (siehe unten) sind im Original mit dem bereits mit den persönlichen Daten ausgefüllten BAföG-Formular mitzubringen.
WICHTIG: Eine Anerkennung anderer Leistungsnachweise und Bescheinigungen anstelle der aufgeführten erforderlichen Nachweise kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Ebenso kann bei Fehlen eines Leistungsnachweises die Bescheinigung nicht ausgestellt werden; diesbezüglich besteht kein Ermessen.
Notwendige Leistungsnachweise nach der alten Studienordnung:
Die nach dem vierten Semester für die Fortzahlung von BAföG notwendigen Bescheinigungen werden gemäß Fakultätsratsbeschluß vom 4. November 1997 unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
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Vorlage je eines Teilnahmescheins an einer Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht
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Vorlage eines Übungsscheins
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Vorlage von zwölf Semesterabschlußklausuren, von denen eine durch einen Grundlagenschein ersetzt werden kann. Ortswechsler können anstelle der Abschlußklausuren auch die vom Dekanat nach § 8 Abs. 3 der Studienordnung ausgestellten Scheine über die Befreiung von der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtarbeiten in entsprechender Anzahl vorlegen.
Die nach dem fünften Semester für die erstmalige Zahlung von BAföG notwendigen Bescheinigungen werden unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
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Die für die Erteilung von BAföG-Bescheinigungen nach dem vierten Semester erforderlichen Leistungsnachweise werden vorgelegt (vgl. Beschluß des Fakultätsrats vom 4.11.1997);
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die nach § 8 Abs. 1 c) StudO erforderlichen Übungsleistungen in einer weiteren Übung sind erbracht oder ein Wahlfachschein wird vorgelegt;
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ein Grundlagenschein wird vorgelegt.
Die nach dem sechsten Semester für die erstmalige Zahlung von BAföG notwendigen Bescheinigungen werden unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
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Die für die Erteilung von BAföG-Bescheinigungen nach dem vierten Semester erforderlichen Leistungsnachweise werden vorgelegt (vgl. Beschluß des Fakultätsrats vom 4.11.1997);
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die nach § 8 Abs. 1 c) StudO erforderlichen Übungsleistungen in zwei weiteren Übungen sind erbracht oder die Übungsleistungen in einer weiteren Übung sind erbracht und ein Wahlfachschein wird vorgelegt;
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ein Grundlagenschein wird vorgelegt.
Die nach dem siebten Semester für die erstmalige Zahlung von BAföG notwendigen Bescheinigungen werden unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
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Die für die Erteilung von BAföG-Bescheinigungen nach dem vierten Semester erforderlichen Leistungsnachweise werden vorgelegt (vgl. Beschluß des Fakultätsrats vom 4.11.1997);
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die nach § 8 Abs. 1 c) StudO erforderlichen Übungsleistungen in zwei weiteren Übungen sind erbracht und ein Wahlfachschein wird vorgelegt;
-
ein Grundlagenschein wird vorgelegt.
Notwendige Leistungsnachweise nach der neuen Studienordnung:
Die nach dem vierten Semester für die Fortzahlung von BAföG notwendige Bescheinigung wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
- Vorlage des Zwischenprüfungszeugnisses
Die nach dem fünften Semester für die erstmalige Zahlung von BAföG notwendige Bescheinigung wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
- Vorlage des Zwischenprüfungszeugnisses
- Übungsleistungen
- eine Klausur
- eine Hausarbeit**
- Grundlagenschein oder
Fremdsprachenzeugnis
Die nach dem sechsten Semester für die erstmalige Zahlung von BAföG notwendige Bescheinigung wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
- Vorlage des Zwischenprüfungszeugnisses
- Übungsleistungen
- zwei Klausuren
- zwei Hausarbeiten**
- Grundlagenschein
- Fremdsprachenzeugnis
Die nach dem siebten Semester für die erstmalige Zahlung von BAföG notwendige Bescheinigung wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
- Vorlage des Zwischenprüfungszeugnisses
- Übungsleistungen
- drei Klausuren
- zwei Hausarbeiten
- Grundlagenschein
- Fremdsprachenzeugnis
**) Höchstens eine Übungshausarbeit kann durch einen Seminarschein ersetzt werden.
Übergangsregelung:
Soweit ein Zwischenprüfungszeugnis nicht beantragt wird, sind statt dessen die für die Zwischenprüfung erforderlichen Semesterabschlußklausuren (6 Klausuren, davon jeweils eine aus dem Öffentlichen Recht, Strafrecht und Zivilrecht) vorzulegen. Studierende der Studienjahrgänge 2002/03 und früher sind von der Vorlage des Fremdsprachenzeugnisses befreit.
Verantwortlich für den Inhalt: Fachstudienberatung

